Dadurch schaffte der Beschuldigte eine Vertrauensbasis, die das Ehepaar Z.________ davon abhielt, weitere Abklärungen zu treffen. Die weiteren objektiven Tatbestandsmerkmale sind ebenfalls erfüllt. Durch diese arglistige Täuschung versetzte der Beschuldigte das Ehepaar Z.________ in einen Irrtum. Diese glaubten, dass der Beschuldigte die erhaltenen CHF 200‘000.00 aus den ausstehenden Erträgen aus der Kiesgrube und der Erbschaft in absehbarer Zeit zurückzahlen werde. Eine Rückzahlung hat lediglich in sehr geringem Umfang stattgefunden, so dass auch ein Vermögensschaden vorliegt.