18 595, S. 91 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Umstand, dass ihm das Ehepaar Z.________ hat helfen wollen, führt nicht zum Wegfall der Arglist, im Gegenteil. Die Umstände, weshalb Herr Z.________ dem Beschuldigten vertraut und auf weitere Abklärungen verzichtet hatte, sind nachvollziehbar. Der Beschuldigte nutzte diese Umstände, die Naivität und Gutgläubigkeit des Ehepaars Z.________ skrupellos aus, um an weitere Mittel zu kommen. Dadurch schaffte der Beschuldigte eine Vertrauensbasis, die das Ehepaar Z.________ davon abhielt, weitere Abklärungen zu treffen.