_ kannte den Vater und damit auch den Beschuldigten bereits seit mehreren Jahren. Der Beschuldigte nutzte diese Bekanntschaft und das Wissen des Ehepaars Z.________ über das Kiesvorkommen aus und untermauerte seine Ausführungen wiederum mit dem gefälschten Schreiben der Gemeinde N.________(Ort). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zutreffend fest, der Beschuldigte habe gewusst, dass ihm das Ehepaar Z.________ als Sohn ihres langjährigen und geschätzten Bekannten Glauben schenken und seine Angaben nicht näher überprüfen würden (pag. 18 595, S. 91 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).