Dies hinderte den Beschuldigten nicht daran, dem Ehepaar Z.________ das gefälschte Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) vorzulegen, im Wissen darum, dass das Ehepaar Z.________ dieses aufgrund ihrer Kenntnisse zum Kiesabbau und ihrer Bekanntschaft zum Vater vorerst nicht in Frage stellen würden. Weiter ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte an die Hilfsbereitschaft der Geschädigten Z.________ appellierte. Diese führten in diesem Zusammenhang aus, sie hätten ihr Geschäft auch von Grund auf aufgebaut. Sie hätten damals auch keinen Bankkredit erhalten und wären froh gewesen, habe ihnen damals jemand Geld gegeben (pag. 18 365, Z. 48-50).