Der Beschuldigte bestätigte, dass er Herrn Z.________, den er als «.________» bezeichne, bereits seit mehreren Jahren kenne (pag. 05 009 004). Es ist unbestritten, dass dem Ehepaar Z.________ die Verhältnisse rund um die Familie A.________ bekannt waren. So wusste Herr Z.________ vom Kieswerk und dem grossen Kiesvorkommen, weshalb er auch auf das Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) hereingefallen war (pag. 18 365, Z. 61 f.). Er kannte auch die Liegenschaft, habe aber nicht gewusst, wem die Liegenschaft gehörte; früher habe sie dem Vater des Beschuldigten gehört (pag. 18 365, Z. 67 f.).