Auch betreffend die Geschädigten Z.________ führte Rechtsanwalt B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, diese hätten sich ebenfalls nicht bei der Gemeinde erkundigt, um Abklärungen zu treffen. Ebenso wenig sei ein Vertrauensverhältnis gegeben. Das Ehepaar Z.________ sei mit dem Vater des Beschuldigten befreundet gewesen (pag. 21 591). Herr Z.________ und der Vater des Beschuldigten kannten sich schon lange (pag. 18 365, Z. 45), wobei er diesen als eine ehrenwerte Person beschrieben habe (pag. 18 365, Z. 69). So sei es dazu gekommen, dass er auch den Beschuldigten gekannt habe (pag. 18 365, Z. 46). Der Beschuldigte bestätigte, dass er Herrn Z.________, den er als «.