33. Z.________ 33.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat den Sachverhalt gemäss Anklageschrift, die vorliegenden Dokumente sowie die Aussagen des Beschuldigten und von Z.________ zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 18 591 ff., S. 87-90 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten, weshalb die Vorinstanz beweiswürdigend Folgendes festhielt (pag. 18 594 f., S. 90 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Der Sachverhalt in dieser Anklageziffer ist unbestritten und wird vom Ehepaar Z.________ und vom Beschuldigten A.________ glaubhaft geschildert.