Dass die Geschädigten, die ihnen vorgelegten Papiere und die Geschichte des Beschuldigten angesichts des Vertrauens nicht weiter hinterfragten, ist nachvollziehbar und nicht als leichtsinnig zu werten. Die übrigen Tatbestandsmerkmale sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sodass hierfür vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wird (pag. 18 591, S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wusste, dass er das vom Ehepaar Y.________ erhaltene Geld nicht innert Frist würde zurückzahlen können. Dies wollte er auch nicht.