(Amt) gewesen war. Auch Herr Y.________ lernte den Beschuldigten als Ehrenmann kennen. Es lagen ihm keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte nun ungleich weniger integer und vertrauenswürdig war, als er als Grossrat erschienen war. Zudem untermauerte er seine Ausführungen mit «Abstammungs- oder Erbschaftspapiere[n]». Dass die Geschädigten, die ihnen vorgelegten Papiere und die Geschichte des Beschuldigten angesichts des Vertrauens nicht weiter hinterfragten, ist nachvollziehbar und nicht als leichtsinnig zu werten.