05 203 006). Damit täuschte er diese aktiv über seine finanzielle Situation und spiegelte auch dem Ehepaar Y.________ eine vorhandene Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit vor, obwohl der Beschuldigte weder die Fähigkeit noch den Willen hatte, das Darlehen zurückzuzahlen. Dies ergibt sich auch daraus, dass er das Darlehen nicht zurückzahlte. Durch diese Täuschungen