32.2 Rechtliche Würdigung Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 591, S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte am 31. Oktober 2014 an die frühere Bekanntschaft aus dem Kantonsrat und die gute Zusammenarbeit anknüpfte. Der Beschuldigte spiegelte auch dem Ehepaar Y.________ an einem Sonntag, eine dringliche Angelegenheit vor, nämlich kurzfristig Geld zu benötigen, da er aufgrund technischer Gründe nicht an sein Geld herankommen würde.