Rechtsanwalt B.________ führte in seinem oberinstanzlichen Parteivortrag aus, dass dennoch nicht von einem Vertrauensverhältnis ausgegangen werden könne (pag. 21 591). Es trifft zu, dass der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und Herrn Y.________ nach der aktiven Zeit im Grossen Rat abflachte. Der Beschuldigte knüpfte jedoch an diese gemeinsame Zeit und das damit verbundene Vertrauen an, als er das Ehepaar Y.________ um ein Darlehen bat. So sprachen sie doch auch über vergangene Zeiten und die gute frühere Zusammenarbeit (pag. 05 203 004).