57 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt die Kammer auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten ab. Es liegen keine Hinweise vor, wonach diesen Ausführungen keinen Glauben geschenkt werden könnte. Darüber hinaus fügen sich diese nahtlos ins Bild der übrigen Vorfälle ein. Erneut bediente sich der Beschuldigte der klaren Lüge der Erbschaft. Er erwähnte gegenüber den Geschädigten, dass die Konti aufgrund der Umstände gesperrt seien.