05 014 015, Z. 509 f.). Schliesslich ergänzte er, dass es sich um eine Betreibung handle, er aber denke, dass da sicher etwas angezahlt worden sei (pag. 05 015 006, Z. 173). Der Beschuldigte räumte eingangs ein, dass das Darlehen noch nicht zurück bezahlt worden ist. Die Geschädigten hielten in ihrer Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 7. August 2016 ebenfalls fest, dass der Verlustschein auf CHF 8‘799.25 laute (pag. 05 203 005). Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass bisher keine Rückzahlung erfolgte.