Es gibt keinen Grund, warum das Ehepaar Y.________, welches seinerseits keine Anzeige gegen A.________ erstattet hatte, diesbezüglich die Unwahrheit hätte angeben sollen. Mit der gleichen Begründung erachtet es das Gericht als erwiesen, dass A.________ dem Ehepaar Y.________ trotz seiner anders lautenden Aussagen bis dato noch keine Rückzahlungen geleistet hat.»