Es gibt für das Gericht keinen Grund, an diesen zu zweifeln, sie sind in sich stimmig und fügen sich zudem nahtlos ins Bild der vorstehenden Anklageziffern. Wiederum nutzte der Beschuldigte A.________ eine sehr lange Bekanntschaft aus und profitierte von seinem Ruf als versierter Gantrufer, Landwirt und (Ex-) Politiker. Er erzählte dem Ehepaar Y.________ von nur sehr kurzfristigen finanziellen Schwierigkeiten, einer Erbschaft und legte ihnen entsprechende Dokumente vor. Dass A.________ bestritt, Y.________ Dokumente gezeigt zu haben, erachtet das Gericht als reine Schutzbehauptung. Es gibt keinen Grund, warum das Ehepaar Y.________, welches seinerseits keine Anzeige gegen A.______