56 liche Urteilsbegründung verwiesen (pag. 18 589 f., S. 85 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese präsentierte die vorhandenen Beweismittel zutreffend. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz zu den Geschädigten Y.________ Folgendes fest (pag. 18 590, S. 86 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Beweiswürdigend stellt das Gericht vollumfänglich auf die glaubhaften Angaben der Ehegatten Y.________ ab. Es gibt für das Gericht keinen Grund, an diesen zu zweifeln, sie sind in sich stimmig und fügen sich zudem nahtlos ins Bild der vorstehenden Anklageziffern.