Er wusste, dass er das von X.________ erhaltene Geld nicht wird zurückzahlen können. Er beabsichtigte auch nicht, diesem den geliehenen Betrag zurückzuzahlen. Trotz eingeleiteter Betreibung wurde diese Schuld nicht ausgeglichen. Weiter wusste der Beschuldigte, dass die X.________ gegenüber gemachten Ausführungen nicht der Wahrheit entsprachen und er diesen damit täuschen würde. Für die Kammer steht fest, dass der Beschuldigte offensichtlich in der Absicht handelte, sich unrechtmässig zu bereichern. Demnach sind alle Tatbestandsmerkmale von Art. 146 aStGB erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach).