Damit versetzte der Beschuldigte X.________ in einen Irrtum. Er glaubte, dass sich der Beschuldigte in einer kurzfristigen finanziellen Notlage befand und das erhaltene Geld aufgrund der angeblich ausstehenden Erbschaft in absehbarer Zeit zurückzahlen könne. Die weiteren objektiven Tatbestandsmerkmale der Vermögensverfügung, des Kau- sal- und Motivationszusammenhangs sowie des Vermögensschadens sind offenkundig gegeben. Der eingetretene Vermögensschaden beläuft sich auf CHF 9‘000.00. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wusste, dass er das von X.________ erhaltene Geld nicht wird zurückzahlen können.