21 590). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr steht für die Kammer fest, dass X.________ arglistig getäuscht wurde. X.________ und der Beschuldigte kannten sich und ersterer hatte ein sehr gutes Bild vom Beschuldigten. Er kannte den Beschuldigten als Gantrufer und ehemaligen Grossrat des Kantons CN.________ und ihm war bis zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nichts Negatives über den Beschuldigten bekannt. Der Beschuldigte nutzte ein weiteres Mal seinen guten Ruf aus und brachte die ausstehende Erbschaft ein, auf welche er angeblich keinen Zugriff hatte.