55 31.2 Rechtliche Würdigung Rechtsanwalt B.________ führte in seinen oberinstanzlichen Parteivortrag aus, dass der Geschädigte nach einer Sicherheit gefragt habe. Damit habe er auch gewisse Bedenken geäussert. Dennoch habe er keinen Anruf oder sonstige Anstrengungen unternommen. Es würden sodann auch keine Hinweise auf ein Vertrauensverhältnis vorliegen. Die Zeit als Gantrufer und Grossrat würde bereits einige Zeit zurückliegen und das Leben könne sich in der Zwischenzeit ändern (pag. 21 590).