Erneut bediente sich der Beschuldigte der klaren Lüge der Erbschaft und weiterer Dokumente. Er erwähnte gegenüber X.________ eine blockierte Erbschaft. Damit versetzte er X.________ in den Glauben, dass er wieder zu Geld kommen werde, wenn diese „Blockade“ aufgehoben werde. Dies traf zu keinem Zeitpunkt zu, da die Erbschaft von Anfang an einen Überschuss an Passiven aufwies. Der Beschuldigte wog den Geschädigten in Sicherheit und nutzte seinen guten Ruf, um möglichst schnell an Geld zu kommen. X.________ gab sodann auch an, dass er dem Beschuldigten das Darlehen unter anderem auch deshalb gewährt habe, da ihm bisher nichts Negatives über diesen bekannt gewesen sei (pag. 05 205 003).