05 014 014, Z. 469) – nicht. Gegenüber der Staatsanwaltschaft antwortete der Beschuldigte am 28. September 2016 schliesslich mit einer Gegenfrage «Das ist über das Betreibungsamt gelaufen oder?». Weiter ergänzte er auf Vorhalt, dass X.________ angegeben habe, er schulde ihm noch CHF 9‘000.00, dass es dann so sein werde. Er werde das nochmals abklären (pag. 05 015 003, Z. 58 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt die Kammer auf die Ausführungen von X.________ ab. Es liegen keine Hinweise vor, wonach diesen Ausführungen kein Glauben geschenkt werden könnte. Erneut bediente sich der Beschuldigte der klaren Lüge der Erbschaft und weiterer Dokumente.