Der Stellungnahme des Geschädigten vom 9. August 2016 gegenüber der Staatsanwaltschaft lässt sich zu den Umständen der Darlehensgewährung entnehmen, dass der Beschuldigte am 27. Oktober 2014 beim Geschädigten erschienen sei und ihn ziemlich verzweifelt wirkend, um ein sofortiges und kurzfristiges Darlehen gebeten habe. Der Beschuldigte habe Pferde, einen Lastwagen sowie eine blockierte Erbschaft als Sicherheiten erwähnt. Weiter habe er einen Stapel Dokumente bei sich getragen (pag. 05 205 003). Eine Rückzahlung erfolgte – entgegen der anfänglichen Aussagen des Beschuldigten (pag. 05 009 007, Z. 233 f.; pag. 05 014 014, Z. 469) – nicht.