Es ist unbestritten, dass X.________ dem Beschuldigten ein Darlehen von rund CHF 10‘000.00 gewährte. Die hohe Anzahl aufgenommener Darlehen, vermag zu erklären, warum sich der Beschuldigte nicht mehr an die genaue Abmachung erinnern konnte. Darüber hinaus wurde ein Zins vereinbart, weshalb sich die Differenz um CHF 1‘000.00 auch dadurch erklären lässt. Der Stellungnahme des Geschädigten vom 9. August 2016 gegenüber der Staatsanwaltschaft lässt sich zu den Umständen der Darlehensgewährung entnehmen, dass der Beschuldigte am 27. Oktober 2014 beim Geschädigten erschienen sei und ihn ziemlich verzweifelt wirkend, um ein sofortiges und kurzfristiges Darlehen gebeten habe.