Übereinstimmend schilderten der Geschädigte und der Beschuldigte, dass X.________ diesem im Herbst 2014 bzw. am 27. Oktober 2014 ein kurzfristiges Darlehen gewährte (pag. 05 205 003; 05 009 006; Z. 212). Während X.________ in seiner Stellungnahme vom 9. August 2016 die Darlehenssumme auf CHF 9‘000.00 bezifferte, bestätigte der Beschuldigte eine Summe von CHF 10‘000.00 (pag. 05 205 003; pag. 05 009 006, Z. 212). Die Kammer erachtet in diesen unterschiedlichen Angaben, welche in CHF 1‘000.00 voneinander abweichen, keinen eigentlichen Widerspruch. Es ist unbestritten, dass X.________ dem Beschuldigten ein Darlehen von rund CHF 10‘000.00 gewährte.