_ ein Darlehen erhalten zu haben, es gibt jedoch Differenzen in Bezug auf die Darlehenshöhe: Während X.________ geltend machte, der Darlehensbetrag sei CHF 9‘000.00, sprach der Beschuldigte A.________ von CHF 10‘000.00. Der Widerspruch erklärt sich für das Gericht damit, dass A.________ X.________ einen Zins von CHF 1‘000.00 versprochen hatte und deshalb der bei ihm aufgefundene Einzahlungsschein über diese Summe lautete. Auf Grund der vielen in kurzer Zeit aufgenommenen Darlehen erscheint es dem Gericht nicht verwunderlich, dass sich A.________ an die genaue Abmachung nicht mehr erinnern konnte.