31. X.________ 31.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat den Sachverhalt gemäss Anklageschrift sowie die Aussagen des Beschuldigten und die Stellungnahme von X.________ vom 9. August 2016 zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 18 587 f., S. 83 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz zum Geschädigten X.________ Folgendes fest (pag. 18 588, S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «A.________ bestritt nicht, von X.________ ein Darlehen erhalten zu haben, es gibt jedoch Differenzen in Bezug auf die Darlehenshöhe: