Der Rückzahlungswille als innere Tatsache ist weiter kaum überprüfbar. Entsprechend erachtet die Kammer die notwendige Sorgfaltspflicht von W.________ als erfüllt, weshalb eine Opfermitverantwortung zu verneinen ist. Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des gewerbsmässigen Betruges sind ebenfalls erfüllt und geben vorliegend keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen, sodass hierfür vollumfänglich die erstinstanzliche Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen wird (pag. 18 586 f., S. 82 f.). Damit ist der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 146 aStGB erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach).