Auch dem Bankangestellten ist dies nicht aufgefallen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung der Bank kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Schliesslich gelangten zwei Geschäftsmänner an den Bankangestellten, welche in vollem Besitz ihrer geistigen Fähigkeiten waren, so dass auch dieser keinen Moment an der Richtigkeit ihrer Angaben zweifeln musste. Damit täuschte der Beschuldigte W.________ aktiv über seine finanzielle Situation und spiegelte ihm eine nicht vorhandene Rückzahlungsfähigkeit und - willigkeit vor. Der Rückzahlungswille als innere Tatsache ist weiter kaum überprüfbar.