Angesichts dieses Vertrauens, das der Geschädigte dem Beschuldigten entgegenbrachte, ist es für die Kammer auch in diesem Fall nachvollziehbar, dass W.________ die Angaben des Beschuldigten nicht weiter überprüfte. Erklärte dieser doch selbst, dass jemand nach 12 Jahren im Grossrat, jemand sei und er habe deshalb nie daran gezweifelt, dass der Beschuldigte ihm das Geld nicht zurückgebe (pag. 05 105 003, Z. 71 f.). Dass W.________ das Schreiben der Gemeinde nicht hinterfragte und nicht als Fälschung erkannte, ist nicht als leichtsinnig zu qualifizieren. Auch dem Bankangestellten ist dies nicht aufgefallen.