Seit der Zeit im Grossrat hätten sie sich nicht mehr gesehen. Bei einem zufälligen Treffen sei es sodann gleich um Geld gegangen, was merkwürdig sei. Merkwürdig sei sodann, dass W.________ dem Beschuldigten am Tag der Rückzahlung des ersten Darlehens sogleich ein weiteres Darlehen gewährt habe. Schliesslich habe dieser keine Nachforschungen getätigt (pag. 21 590). Dieser Auffassung ist zu wiedersprechen. Für die Kammer steht viel mehr fest, dass W.________ arglistig getäuscht wurde. W.________ und der Beschuldigte kannten sich bereits seit vielen Jahren und ersterer hatte ein sehr gutes Bild vom Beschuldigten.