Der Sachverhalt wird von beiden Parteien übereinstimmend geschildert, womit dieser als unbestritten und mithin als erstellt gilt. Ergänzend ist nochmals festzuhalten, dass sich W.________ und der Beschuldigte bereits seit 10 Jahren kannten, wenn auch nicht näher. Der Geschädigte wusste von den Tätigkeiten des Beschuldigten als Gantrufer und als Kantonsrat, weshalb er seinen Ruf achtete. So glaubte er, wenn jemand 12 Jahre im Grossrat sei, sei diese Person jemand. Er habe nie Zweifel gehabt, dass ihm der Beschuldigte das Geld nicht zurückgeben werde (pag. 05 105 003, Z. 71 f.). Auch gegenüber dem Geschädigten W.___