Bezüglich Rückzahlungsfähigkeit von A.________ wird auf die Ausführungen unter Ziff. II.1.4 hiervor verwiesen. Die Behauptung von A.________, er habe damals noch ein wertvolles Pferd im Wert von CHF 30‘000.00 gehabt, ist mit den Ergebnissen des Pfändungsverfahrens im Kanton P.________(Ort) widerlegt. Ebenso erachtet das Gericht die Behauptung gegenüber dem Staatsanwalt, er habe W.________ bereits total CHF 10‘500.00 zurückbezahlt, als reine Schutzbehauptung. Vor dem WSG hatte A.________ dies auch nicht mehr geltend gemacht.