Damit liegt der Motivationszusammenhang zwischen Irrtum und Vermögensverfügung ebenfalls vor. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Es kann auf die bereits gemachten Ausführungen in vorstehenden Ziffern verwiesen werden, welche hier ebenfalls zutreffend sind. Folglich ist sind sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 146 aStGB erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach).