als erfüllt, weshalb nicht von einer Opfermitverantwortung auszugehen ist. Der Geschädigte gewährte dem Beschuldigten ein Darlehen von CHF 20‘000.00, welches nicht zurück bezahlt wurde (pag. 18 394, Z. 635). Damit trat bei V.________ im Umfang von CHF 20‘000.00 ein Vermögensschaden ein. Hätte der Geschädigte die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gekannt und hätte er gewusst, dass dieser den Rückzahlungstermin nicht einhalten würde, hätte er diesem das Darlehen niemals gewährt (pag. 05 207 004). Damit liegt der Motivationszusammenhang zwischen Irrtum und Vermögensverfügung ebenfalls vor.