Der Beschuldigte untermauerte sein Auftreten, indem er dem Geschädigten als Sicherheit einen neuen Pferdeanhänger übergab. Nichts desto trotz überprüfte ihn der Geschädigte und die gefundenen Ergebnisse bestätigten die Geschichte des Beschuldigten. Damit steht fest, dass die Geschichten des Beschuldigten nicht einfach zu überprüfen gewesen sind. V.________ sah sich deshalb auch nicht veranlasst, weitere Abklärungen zu tätigen. Entsprechend erachtet die Kammer die notwendige Sorgfaltspflicht von V.________ als erfüllt, weshalb nicht von einer Opfermitverantwortung auszugehen ist.