und spiegelte ihm eine nicht vorhandene Rückzahlungsfähigkeit und - willigkeit vor, obwohl der Beschuldigte weder die Fähigkeit noch den Willen hatte, das ihm gewährte Darlehen zurückzuzahlen. Dies hat umso mehr zu gelten, als er dem Geschädigten ein Pfand übergab, welches er nicht aus eigenen Mitteln bezahlt hatte und dessen Rückzahlung ebenfalls noch offen war. Durch diese Täuschung versetzte der Beschuldigten V.________ in einen Irrtum. Die Arglist ist vorliegend ebenfalls gegeben. Der Beschuldigte untermauerte sein Auftreten, indem er dem Geschädigten als Sicherheit einen neuen Pferdeanhänger übergab.