18 395, Z. 650- 652). Betreffend die geleisteten Rückzahlungen machte der Beschuldigte ebenfalls wiederholt widersprüchliche Aussagen, bis er an der Hauptverhandlung wiederum zugeben musste, keine Rückzahlungen geleistet zu haben (pag. 18 394, Z. 335). Die Ausführungen des Geschädigten dagegen sind schlüssig und nachvollziehbar. Auch für die Kammer sind keine Hinweise ersichtlich, weshalb der Geschädigte den Beschuldigten unnötig belasten sollte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt auch die Kammer auf die glaubhaften Ausführungen von V.____