Weder von der Verteidigung noch vom Beschuldigten selber wurde etwas dagegen vorgebracht. Ergänzend ist hervorzuheben, dass sich der Beschuldigte vorliegend erneut in Widersprüche verstrickte. In seiner ersten Einvernahme wollte er gegenüber V.________ nichts von einer Erbschaft oder vom Kieswerk erzählt haben (pag. 05 011 007, Z. 226 f.), um diese Aussage anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sodann zu korrigieren. Er räumte ein, dass er «das von der Kiesgrube vielleicht schon» erzählt habe (pag. 05 014 018, Z. 609). Schliesslich bestätigte er, dass er ihm das von der Kiesgrube sowieso erzählt habe (pag.