05 207 003). Der Beschuldigte bestätigte diese Ausführungen und ergänzte, dass er bereits vorher etwa am Telefon mit dem Geschädigten zu tun gehabt habe, dieser sei Landwirt. Er kenne ihn durch Auktionen und habe auch einmal bei ihm übernachtet (pag. 05 011 006, Z. 216-220). Es kann somit festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte und V.________ durchaus kannten. Im Übrigen schliesst sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an. Weder von der Verteidigung noch vom Beschuldigten selber wurde etwas dagegen vorgebracht.