Diesen zutreffenden Ausführungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Rechtsanwalt B.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass sich der Beschuldigte und der Geschädigte nicht gekannt hätten. Sie seien beide Landwirte gewesen, was die einzige Verbindung gewesen sei. Es sei kein Vertrag abgeschlossen worden. Der Geschädigte habe schliesslich leichtsinnig gehandelt (pag. 21 590). Gemäss V.________ lernten sie sich im August 2014 an einem BV.________ (Veranstaltung) in BW.________ kennen (pag. 05 207 003).