Nachdem sich A.________ im Vorverfahren widersprüchlich zu allfälligen Rückzahlungen äusserte, bestätigte er anlässlich der Hauptverhandlung die Aussagen von V.________, dass er diesem noch keine Rückzahlungen geleistet habe. Auch machte er geltend, dass der angeblich an V.________ übergebene Pferdeanhänger nicht in dessen Eigentum überging und damit nicht in Anrechnung an die offene Schuld übergeben wurde, sondern vielmehr nur als Pfand. Das Gericht sieht keinen Grund, die Aussagen betreffend Pferdeanhänger an-