Wegen des widersprüchlichen Aussageverhaltens und auch, weil für das Gericht kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Geschädigte V.________ diesbezüglich die Unwahrheit sagen sollte, und sich zudem dessen Angaben mit denen anderer Geschädigter sehr gut decken, erachtet das Gericht die Angaben von V.________ als glaubhaft und stützt beweiswürdigend vollumfänglich auf diese ab. Daher ist weiter erstellt, dass V.________ dem Beschuldigten A.________ das Geld nicht einfach so gab, sondern so gut als möglich versuchte, dessen Angaben im Internet zu verifizieren.