29. V.________ 29.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhandenen Dokumente sowie der Aussagen des Beschuldigten wird auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (pag. 18 579 ff., S. 75-77). Diese präsentierte die vorhandenen Beweismittel zutreffend. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz zum Geschädigten V.________ Folgendes fest (pag. 18 577, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Unbestritten ist, dass sich A.________ und V.________ im August 2014 anlässlich einer Reitsportveranstaltung im Bündnerland kennen gelernt hatten, wobei A.