als erfüllt, weshalb nicht von einer Opfermitverantwortung auszugehen ist. Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass hierfür vollumfänglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegrünung verwiesen werden kann (pag. 18 578, S. 74). Folglich sind sämtliche Tatbestandsmerkmale gemäss Art. 146 aStGB erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach).