49 überprüfte. Damit täuschte der Beschuldigte E.________ aktiv über seine finanzielle Situation und spiegelte ihnen eine nicht vorhandene Rückzahlungsfähigkeit und - willigkeit vor. Der Rückzahlungswille als innere Tatsache ist weiter kaum überprüfbar. Entsprechend erachtet die Kammer die notwendige Sorgfaltspflicht von E.________ als erfüllt, weshalb nicht von einer Opfermitverantwortung auszugehen ist.