_ machte oberinstanzlich geltend, dass die Opfermitverantwortung erneut bejaht werden müsse. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht die Kammer auch betreffend die Geschädigten E.________ davon aus, dass diese vom Beschuldigten arglistig getäuscht wurden. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte im November 2014 weder rückzahlungsfähig noch -willig gewesen ist. Der Beschuldigte und die Geschädigten kannten sich bereits seit vielen Jahren und pflegten teilweise auch privaten Kontakt. Er bat auch das Ehepaar E.________ mit seiner Geschichte eines Liquidationsengpasses infolge des Todes seines Vaters um ein Darlehen.