28.2 Rechtliche Würdigung Das Argument der Verteidigung, der Geschädigte hätte nach dem Anruf bei der Gemeinde stutzig werden müssen und müsse sich vorwerfen lassen, dass er weitere Abklärungen unterlassen habe, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten. Der vorgenommene Anruf bei der Gemeinde N.________(Ort) hat den Geschädigten nicht weiter gebracht. Dies zeigt, dass eine Überprüfung des Schreibens oder der Angaben über eine angebliche Erbschaft nicht einfach möglich war. Rechtsanwalt B.________ machte oberinstanzlich geltend, dass die Opfermitverantwortung erneut bejaht werden müsse.