Weiter geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte dem Geschädigten E.________ das gefälschte Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) vorlegte, was auch mit dessen Anruf bei der Gemeinde N.________(Ort) in Einklang steht. Die Kammer stellt deshalb auf die glaubhaften Aussagen von E.________ ab. Darüber hinaus decken sich diese – mit Ausnahme des Vorlegens eines Dokuments – grundsätzlich mit den Aussagen des Beschuldigten. 28.2 Rechtliche Würdigung